Algemeine Geschäfts Bedingungen

LIEFERUNGS - , ZAHLUNGS- , ANNAHME­BEDINGUNGEN UND BETRIEBS­ORDNUNG DER HANS SCHWARTZ GMBH & CO. KG

Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle; wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten.

Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen berechtigt den Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir die Nichteinhaltung zu vertreten haben. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/ Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben; soweit uns gleiche Umstände die Lieferung/Restlieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z .B. behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, unvermeidbaren Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen oder sonstige unabwendbare Ereignisse (Wetter), die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist.

Wir werden bei auftretenden Liefererschwernissen/-verzögerungen den Käufer unverzüglich informieren. Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Fahrzeug diese ohne Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden, es sei denn, der Käufer hat das Nichtvorliegen dieser Voraussetzung nicht zu vertreten.

Das Entladen muss unverzüglich und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. Grundvoraussetzung ist eine gute Erreichbarkeit der Baustelle. Behinderungen, die durch Verschulden der Baustelle entstehen, berechtigen uns zur entsprechenden Nachbelastung.

Die Annahme von Abbruchstoffen und Böden Z O erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Betriebsordnung. Diese gilt somit auch für alle künftigen Anlieferungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart sind. Spätestens mit dieser Anlieferung der Abbruchstoffe gilt diese Betriebsordnung als angenommen.

Der Geltung anderer Bedingungen des Anlieferers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unserer Betriebsordnung sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Abbruchbaustoffe oder Böden (Z0) werden von uns nur angenommen, wenn die angelieferten Stoffe frei von schädlichen Verunreinigungen sind. Verunreinigungen sind Bestandteile, die in den angelieferten Abbruchstoffen oder Böden enthalten sind, so dass eine Wiederverwertung bzw. eine Endlagerung aus bautechnischer Sicht im Hinblick auf Umweltbeeinträchtigung eingeschränkt oder ausgeschlossen sind. Als Verunreinigung gelten insbesondere Eternit, Gasbeton, Schamottsteine, Batterien, Fernseher, Radios, Kühlschränke, Computer, Thermometer, Leuchtstoffröhren, Spraydosen, Sperr- und Hausmüll, Farb- ,Öl- ,Fett- und Treibstoffe, Teer, teerhaltige Stoffe, Kaltentfetter sowie sonstige organische (z. B. Polyzyklische oder chlorierte Kohlenwasserstoffe) und organische (z.B. Salze, Schwermetalle, Asbest) Stoffe, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder der Gewässer nachteilig verändern.

Die angelieferten Abbruchbaustoffe oder Böden dürfen nicht aus Ausbrüchen von Produktionsstätten chemischer Werke, von Kokereien, Stahlwerke oder von ähnl. Industriebetrieben stammen. Bei Anlieferungen von Böden ist uns immer ein Bodengutachten eines anerkannten Ing.-Büros vorzulegen. Die Anlieferung von Böden und RCL - fähigen Massen ist nur zulässig bei gleichwertiger Abnahme von Sand, Kies und Schwartzyten. Der Anlieferer sichert zu, dass die angel. Abbruchstoffe oder die Böden dieser Betriebsordnung entsprechen. Wir sind berechtigt, sowohl bei der Anlieferung als auch nach dem Abkippen vor Ort Kontrollen vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Sollte sich herausstellen, dass die angelieferten Stoffe von Beschaffenheit und Herkunft nicht die vorgenannten Bedingungen erfüllen, so können wir die Stoffe abweisen oder an den Anlieferer auf dessen Kosten zurückgeben.

Die Kosten der Kontrolle trägt der Anlieferer. Im übrigen haftet der Anlieferer – unabhängig vom Verschulden – für alle Schäden, die uns durch Anlieferung des nicht ordnungsgemäßen Materials entstehen; insbesondere sind vom Anlieferer die Kosten für eine ordnungsgemäße Entsorgung zu tragen. Der Anlieferer bzw. seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen sind verpflichtet, auf dem Lieferschein u.a. den Namen des Anlieferers und gegebenenfalls des Beförderers, das amtl. Kennzeichen des anliefernden Lkws und die Herkunft des Materials anzugeben. Der Anlieferer hat die Angaben auf der Wiegekarte zu unterschreiben. Wir sind nicht verpflichtet, die Unterschriftsberechtigung des Unterzeichners nachzuprüfen. Die Anlieferung o.g. Stoffe ist kostenpflichtig. Die Kosten werden von uns dem Anlieferer in Rechnung gestellt. Die Höhe richtet sich u.a. nach Beschaffenheit und Zusammensetzung der Stoffe. Als maßgebend für die Fakturierung gilt die auf der Rechnung vereinbarte Preisgruppe. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Überschreitet der Kunde das Ziel von 8 Tagen nach Rechnungsstellung, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für Kontokorrentkredite zu berechnen.

Es wird vereinbart, dass Zahlungen des Kunden stets nach 366 Abs. 2 BGB verrechnet werden. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks und Wechseln gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck bzw. Wechsel eingelöst wird. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt werden insbesondere Schecks oder Wechsel nicht eingelöst oder stellt der Kunde seine Zahlungen ein – oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist die Gesamt- / Restschuld fällig, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind in diesem Falle auch berechtigt, die Annahme weiterer Anlieferungen bzw. den Verkauf unserer Produkte zu verweigern. Der Kunde kann gegenüber unseren Zahlungsforderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Für unvermeidbare Störungen, Materialengpässe oder Einschränkungen in der Produktion übernehmen wir keine Haftung.

Das gleiche gilt auch für Lieferungen – frei Bau -. Selbst bei bestehenden Aufträgen und laufenden Baustellen können wir bei o. g. Einschränkungen nicht zur Haftung oder Ausgleich herangezogen werden. Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Tilgung aller aus der Geschäftverbindung oder sonstigen Rechtsgrund zwischen uns und dem Käufer erwachsenen und noch erwachsenden Forderungen unser Eigentum. Die angelieferten Stoffe gehen mit dem gestatteten Abladen in unser Eigentum über.

Beim Abladen sind die Weisungen unseres Betriebspersonals zu befolgen. Der Anlieferer versichert, dass er über den angelieferten Aufbruch aus Tief-, Straßen- und Brückenbau verfügen kann und dass die Stoffe frei von Rechten Dritter sind. Alle Preise verstehen sich netto, verladen und verwogen zzgl. der am Tage gültigen Mehrwertsteuer.

Sollte eine Bestimmung in dieser Betriebsordnung oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Betriebsgenehmigungsnummer Erdmassendeponie Werk I: E/7-311/91 - Lm/Hz
Betriebsgenehmigungsnummer RCL - Anlagen Werk I: 47/93
Betriebsgenehmigungsnummer Kieswerk: E/7SB-H6 / 10
Betriebsgenehmigungsnummer Werk II: E/5-A 70/84 Sr/sg
Betriebsnummer Entsorgung Werk I und II: K 41 S 11782

Erfüllungsort für beide Teile ist Saarbrücken. Gerichtstand Saarbrücken
*Material wird güteüberwacht        **Material wird gütegeprüft